INFORMATION

Abzugsfähige Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen)

Kann ich Internetkosten absetzen?
Wann können Familienheimfahrten steuerlich geltend gemacht werden?
Sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich begünstigt?
Wann und wie kann ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?
Können Aufwendungen für Sonderausgaben des Ehepartners in Anspruch genommen werden?
Welche Begräbniskosten können wie steuerlich geltend gemacht werden?
Wann und wie können Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden?
Wann und wie beantragt man Kurkosten?
Wie werden Krankheitskosten steuerlich berücksichtigt?
Pendlerpauschale
Außergewöhnliche Belastungen:



Kann ich Internetkosten absetzen?

Internetkosten sind jedenfalls abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
Internetkosten können in den Kalenderjahren 2003 und 2004 eingeschränkt aber auch als Sonderausgaben abgezogen werden:
  • Erfolgte ein erstmaliger Internet-Anschluss auf Breitbandtechnologie in der Zeit zwischen 1. Mai 2003 und 31. Dezember 2004 können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen sowohl die Anschlusskosten (begrenzt mit 50 € ) als auch die in dieser Zeit zu zahlenden laufenden Grundentgelte (begrenzt mit 40 € monatlich) als Sonderausgaben abgezogen werden.
  • Voraussetzungen sind das Vorliegen einer entsprechenden Breitbandtechnik, die Herstellung eines ständigen Zuganges zum Internet und die Vereinbarung eines zeitunabhängigen laufenden Grundentgeltes.
Beantragt wird der Abzug der Internetkosten mit der Einkommensteuererklärung (Formular E1) oder mit der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1).

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Wann können Familienheimfahrten steuerlich geltend gemacht werden?

Eine Familienheimfahrt ist die Fahrt vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Wohnort der Familie. Derartige Aufwendungen können dann im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung vorliegt.
  • Bei einem verheirateten bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen können wöchentliche,
  • bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen, sofern er über eine eigene Wohnung verfügt, monatliche Familienheimfahrten
geltend gemacht werden.

Sind wöchentliche bzw. monatliche Familienheimfahrten auf Grund der Entfernung (zB Ausland) völlig unüblich, kann nur eine geringere Anzahl an Familienheimfahrten geltend gemacht werden.

Der Zeitraum, für den diese Familienheimfahrten geltend gemacht werden können, ist grundsätzlich beschränkt. Einem ledigen Arbeitnehmer wird zugemutet, dass dieser etwa nach einem halben Jahr seinen Wohnsitz in die Nähe des Arbeitsortes verlegt. Bei einem Verheirateten beträgt dieser Zeitraum ca. zwei Jahre. Im Einzelfall kann dieser Zeitraum, wenn wichtige Gründe vorliegen, durchaus länger sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um einen befristeten Dienstvertrag handelt bzw. wenn auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden kann.

Die anfallenden Fahrtkosten sind mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt. Dieses beträgt ab 2004 2.421 € jährlich.

Neben den anfallenden Fahrtkosten besteht auch noch die Möglichkeit, die am Beschäftigungsort anfallenden Wohnungskosten (Doppelwohnsitz) steuerlich geltend zu machen.

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Sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich begünstigt?

Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, den der Dienstgeber für jeden Dienstnehmer bei der Lohn- und Gehaltsverrechnung automatisch berücksichtigt.

Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das "kleine" oder "große" Pendlerpauschale. Tatsächliche Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden.

Das kleine Pendlerpauschale steht ab einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 20 km zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist.

Das große Pendlerpauschale steht bereits ab Entfernung von 2 km zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist.

Neuanträge für das laufende Kalenderjahr sind beim Arbeitgeber möglich. Hiefür steht das Formular L 34 zur Verfügung. Nach Ablauf des Jahres ist eine Beantragung auch im Rahmen einer Einkommensteuer (ArbeitnehmerInnen)veranlagung beim Wohnsitzfinanzamt möglich.

Formular L34

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Wann und wie kann ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?

Die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur ausnahmsweise dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.

Die Beurteilung dessen, erfolgt im Einzelfall nach dem typischen Berufsbild und einer wertenden Gewichtung aller Tätigkeitskomponenten.

Beispiele für Tätigkeiten, deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers liegt:
  • Lehrer
  • Vortragende
  • darstellende Künstler
  • Richter
  • Politiker
  • freiberuflich Tätige mit auswärtiger Betriebsstätte (zB Rechtsanwalt mit Kanzlei, Arzt mit Praxis)
Bei Ausübung einer derartigen Tätigkeit stellen die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar.

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Können Aufwendungen für Sonderausgaben des Ehepartners in Anspruch genommen werden?

Der Steuerpflichtige kann grundsätzlich nur jene Aufwendungen als Sonderausgaben geltend machen, die er selbst getragen hat.

Leistet der Steuerpflichtige die Ausgaben für
  • seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner oder
  • für Kinder, für die ihm oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder für die ihm mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht,
kann er einen Sonderausgabenabzug allerdings nur bei folgenden Tatbeständen in Anspruch nehmen:
  • freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen
  • Kapital- oder Rentenversicherungen
  • freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen
  • Pensionskassen
  • Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sowie
  • Beiträge für gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgemeinschaften (bis 2004 75 €, ab 2005 100 €)

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Welche Begräbniskosten können wie steuerlich geltend gemacht werden?

Sowohl die Begräbniskosten als auch die Kosten für die Errichtung eines Grabmals können bis zu einem Betrag von jeweils höchstens 3.000 € (insgesamt somit höchstens 6.000 €) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn diese Kosten nicht durch den vorhandenen Nachlass (Aktivvermögen) gedeckt sind.
Bei höheren Kosten ist die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Diese liegt zB bei besonderen Überführungskosten oder Kosten auf Grund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals vor. Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung sowie für Blumen und Kränze, Kosten für die Bewirtung von Trauergästen und Kosten der Grabpflege.

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Wann und wie können Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden?

Kinderbetreuungskosten (zB für Kindermädchen, Kindergarten oder Hort) können weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine außergewöhnliche Belastung stellen sie bei Vorliegen einer Ehe nur dann dar, wenn kein Ehegatte in der Lage ist, die notwendige Betreuung der Kinder zu übernehmen.

Dies ist etwa dann der Fall,
  • wenn beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssen oder
  • wenn der nicht berufstätige Ehegatte im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nicht in der Lage ist, die Kinder selbst zu betreuen.
Bei einer alleinstehenden Person liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn sie einer Berufstätigkeit nachgehen muss, weil sie für sich keine oder nicht ausreichende Unterhaltsleistungen erhält und ein Erfordernis der Kinderbetreuung besteht.

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Wann und wie beantragt man Kurkosten?

Kurkosten können als außergewöhnliche Belastung beantragt werden, wenn der Kuraufenthalt im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Der Kuraufenthalt muss grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgen. Diese Voraussetzungen können entweder durch eine - vor Antritt der Kur ausgestellte - ärztliche Bestätigung oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden.

Zu den Kurkosten zählen:
  • Aufenthaltskosten,
  • Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel,
  • Fahrtkosten zum und vom Kurort,
  • bei pflegebedürftigen Personen und Kindern auch Aufwendungen für eine Begleitperson. Kostenersätze und eine Haushaltsersparnis von monatlich 196,20 € bzw. 6,54 € täglich kürzen die abzugsfähigen Kurkosten.
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt handelt

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Wie werden Krankheitskosten steuerlich berücksichtigt?

Krankheitskosten stellen grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung dar.

Die Berücksichtigung erfolgt entweder unter Anrechnung eines Selbstbehaltes (abhängig von der Höhe des Einkommens) oder im Zusammenhang mit einer Behinderung (Ausmaß der Behinderung mindestens 25%) ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes.

Krankheitskosten können in Form der tatsächlich anfallenden Kosten an Hand von Belegen oder über Pauschalbeträge geltend gemacht werden.

Steuerbuch (Quelle www.bmf.gv.at)

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Pendlerpauschale

Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale. Dieser Anspruch ist von folgenden Faktoren abhängig:
  • bestimmte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
  • Möglichkeit/Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder nicht
  • zeitliches Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum
Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer neu errechnet.

Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mehrere Wohnsitze|, so ist die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz| maßgebend (auch, wenn es sich hierbei um eine eigene Schlafstelle handelt).

In zeitlicher Hinsicht steht ein Pendlerpauschale nur dann zu, wenn in einem Kalendermonat an mehr als zehn Tagen die Strecke Wohnung/Arbeitsplatz/Wohnung zurückgelegt wird. Dabei sind Abwesenheiten wie Feier-, Urlaubs-, Krankenstands- und Karenzurlaubstage zu berücksichtigen.

Die tatsächliche Benützung des Kraftfahrzeugs muss nicht nachgewiesen werden.

Kleines Pendlerpauschale

Das kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist:

Kleines Pendlerpauschale
Entfernung Betrag/Jahr 2007, 2006 Betrag/Jahr 2005
ab 20 km EUR 495,00 EUR 490,00
ab 40 km EUR 981,00 EUR 891,00
ab 60 km EUR 1.467,00 EUR 1.332,00

Großes Pendlerpauschale

Das große Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsplatz mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

Großes Pendlerpauschale
Entfernung Betrag/Jahr 2007, 2006 Betrag/Jahr 2005
ab 2 km EUR 270,00 EUR 243,00
ab 20 km EUR 1.071,0 EUR 972,00
ab 40 km EUR 1.863,00 EUR 1.692,00
ab 60 km EUR 2.664,00 EUR 2.421,00

Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist dann nicht zumutbar, wenn
  • zumindest auf dem halben Arbeitsweg kein öffentliches Verkehrsmittel oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt (z.B. Nachtarbeit),
  • eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt und der Behinderte oder die Behinderte einen Ausweis gemäß § StVO| (Straßenverkehrsordnung) besitzt
  • der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin folgende Wegzeiten für eine einfache Wegstrecke überschreitet:
    • unter 20 km: 1,5 Stunden
    • ab 20 km: 2 Stunden
    • ab 40 km: 2,5 Stunden
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung/Arbeitsstätte bis zum Arbeitsbeginn/Ankunft in der Wohnung und beinhaltet
  • die Geh- oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels,
  • die Fahrzeit mit diesem und
  • etwaige Wartezeiten.
Bei unterschiedlich langen Wegzeiten für die Hin- oder Rückfahrt gilt die längere Wegzeit. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist immer von der Benützung des schnellsten Verkehrsmittels auszugehen (z.B. Eilzug statt Autobus).

Beantragung

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Pendlerpauschale zu beantragen:
  1. während des Kalenderjahres bei dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin
  2. oder nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der
(Quelle: www.help.gv.at)

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Außergewöhnliche Belastungen:

Ebenso wie Sonderausgaben handelt es sich bei außergewöhnlichen Belastungen um Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Außergewöhnliche Belastungen sind in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden. Sie sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben abzuziehen. Aufwendungen, welche Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen: Die Belastung muss
  • außergewöhnlich sein,
  • zwangsläufig erwachsen,
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Grundsätzlich werden außergewöhnliche Belastungen im Wege der Steuerveranlagung berücksichtigt.

Ist das Einkommen des Steuerpflichtigen so niedrig, dass es zu keiner Vorschreibung von Einkommensteuer kommt, können außergewöhnliche Belastungen steuerlich keine Abgeltung nach sich ziehen. Die Auszahlung einer Negativsteuer aufgrund außergewöhnlicher Belastungen ist demnach nicht möglich.

1. Außergewöhnlichkeit


Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handelt.

Hinsichtlich der Beurteilung des Begriffs "außergewöhnlich" ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen: Während Aufwendungen bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oft das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen, können die gleichen Aufwendungen bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus im Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein.

2. Zwangsläufigkeit


Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Tatbestand der Zwangsläufigkeit gilt als nicht erfüllt, wenn die Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat (wie der Verwaltungsgerichtshof die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen in Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung verwehrte).

3. Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit


Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird daran gemessen, ob die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet.

Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben. Abhängig von der Einkommenshöhe beträgt der Selbstbehalt bei einem Einkommen

bis zu 7.300,00 EUR 6%
mehr als 7.300,00 EUR bis zu 14.600,00 EUR 8%
mehr als 14.600,00 EUR bis zu 36.400,00 EUR 10%
mehr als 36.400,00 EUR 12%

Diese Prozentsätze vermindern sich um je einen Prozentpunkt:

  • wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
  • für jedes Kind.

Kein Selbstbehalt wird bei folgenden Aufwendungen abgezogen:

  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden. Absetzbar sind die Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Wirtschaftsgüter, wenn diese den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz betreffen. Aufwendungen für Katastrophenschäden, die einen Zweitwohnsitz betreffen, führen nicht zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung. Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen, die hinsichtlich der Abwehr künftiger Katastrophen getätigt werden, sind nicht absetzbar.
  • Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes: Solche Aufwendungen gelten insbesondere dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen Kosten ist nicht möglich. Vielmehr werden derartige Aufwendungen durch einen Pauschbetrag von 110,00 EUR monatlich berücksichtigt.
  • Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird. Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten werden derartige Mehraufwendungen in Höhe von 262,00 EUR monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, berücksichtigt. Daneben sind allenfalls folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte.
  • Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden. Darunter sind Mehraufwendungen infolge einer längerfristigen körperlichen oder geistigen Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder - bei Bestehen des Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag - seines (Ehe-)Partners zu verstehen. Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 % beträgt. Sie werden, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) bezogen wird, durch einen Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 berücksichtigt. Gemäß dieser Gesetzesstelle werden folgende Freibeträge jährlich gewährt:

    Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von: Freibetrag
    25% bis 34% 75,00 EUR
    35% bis 44% 99,00 EUR
    45% bis 54% 243,00 EUR
    55% bis 64% 294,00 EUR
    65% bis 74% 363,00 EUR
    75% bis 84% 435,00 EUR
    85% bis 94% 507,00 EUR
    ab 95% 726,00 EUR

  • Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst (gegebenenfalls auch (Ehe-)Partner, Kind) pflegebedingte Geldleistungen wie Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
  • Generell nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind laufende Unterhaltszahlungen
    • an den (geschiedenen) Ehegatten
    • an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner
    • an (un-)eheliche Kinder
    • an Kinder aus geschiedenen Ehen
    • an mittellose Angehörige (Eltern...) und
    • an den Lebensgefährten, mit dem er mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Unterhaltsleistungen für Kinder werden entweder durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

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