ÄRZTE

Ärzte

Einkommensteuer
Welcher Einkunftsart unterliegen Ärzte?
Gewinnermittlung bei selbständiger Tätigkeit
Einnahmen-Ausgaben-Rechung
Basispauschalierung
Bilanzierung
Umsatzsteuer
Praxisgründung und Übergabe einer Praxis
Alternativen zur Einzelpraxis
Ordinationsgemeinschaft, Apparategemeinschaft
Ertrags- und Kostenverrechung zwischen den Ärzten
Wahl der Rechtsform
Gruppenpraxis



Einkommensteuer

(Zahn-, Tier-)Ärzte sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Mit der Einkommensteuer können Sie üblicherweise in drei Formen konfrontiert werden:
  • In Form der durch den Dienstgeber einbehaltenen Lohnsteuer, wenn Sie in einem Dienstverhältnis stehen. In diesem Fall erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
  • In Form der veranlagten Einkommensteuer, wenn Sie in keinem Dienstverhältnis stehen. Hierbei beziehen Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In diesem Fall müssen Sie den Gewinn, der zu versteuern ist, selbst berechnen (siehe dazu Punkt Gewinnermittlung) und an das Finanzamt abführen.
  • In Form der Kapitalertragsteuer bei den meisten Zinseinkünften. Sie wird auch als Quellensteuer bezeichnet, weil sie automatisch an der Quelle, üblicherweise von der Bank, einbehalten wird.
Ab dem Jahr 2007 ist die begünstige Besteuerung nicht entnommener Gewinne (halber Durchnittssteuersatz) möglich. Kontaktieren Sie uns!

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Welcher Einkunftsart unterliegen Ärzte?

Wie unter dem Punkt Einkommensteuer ausgeführt, können Sie mit Ihren Einkünften entweder bei selbständiger Arbeit der Einkommensteuer im Wege der Veranlagung unterliegen, oder bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Dienstnehmer wird die Einkommensteuer als Lohnsteuer vom Dienstgeber an das Finanzamt entrichtet. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegen.
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
    • Einkünfte aus der Privatordination
    • Die so genannten Klassegebühren gehören sowohl bei Assistenzarzt als auch beim Primararzt grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden. Der Primararzt legt selbst für die gesamte besondere Gebühr dem Patienten Rechnung und führt einen gewissen Teil an die Assistenzärzte und einen Teil an die Krankenkasse ab: Die besondere Gebühr stellen in diesem Fall sowohl beim Primar- als auch beim Assistenzarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar
  • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
    • Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt, ebenso die Klassegebühren sowohl beim Primararzt als auch beim Assistenzarzt;
    • Krankenanstalt hebt Sondergebühr von Klassepatient ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz sowohl dem Primararzt als auch den Assistenzarzt. Sie sind zusammen mit dem laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen;
    • Gemeinde- (Distrikts-) Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung und stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar;
    • Gastärzte, die nicht in einem dauernden Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, aber in solchen fallweise tätig werden (zB Gastchirurgen, Hausärzte in Sanatorien);
    • Einkünfte aus der Tätigkeit als Ärzteprobagandist.

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Gewinnermittlung bei selbständiger Tätigkeit

Üben Sie nun als Arzt eine Tätigkeit aus, die als selbständige Arbeit qualifiziert werden kann, haben Sie drei Möglichkeiten ihren Gewinn zu ermitteln:
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Basispauschalierung
  • Bilanzierung

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Einnahmen-Ausgaben-Rechung

Ärzte können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinnes immer in der Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechung (E-A-R) ermitteln. Die E-A-R ist eine Geldflussrechnung. Der Gewinn wird nicht durch doppelte Buchführung (=Bilanzierung), sondern durch die Gegenüberstellung der Geld-Einnahmen und der Geld-Ausgaben ermittelt. Gewinnwirksam wird bei der E-A-R schon bzw. erst das, was an Geld der Kassa oder dem Bankkonto zugeflossen bzw. abgeflossen ist.
Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden und der Steuererklärung beigelegt werden.

Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Betriebseinnahmen

Kasseneinnahmen>  
Privateinnahmen>  
Summe Haupterlöse  
Anlagenverkäufe>  
Summe Nebenerlöse  
Summe Betriebseinnahmen  
 

Betriebsausgaben

Verbrauchsmaterial und Medikamente>  
Labor>  
Summe Verbrauchsmaterial u. Labor  
Löhne und Gehälter>  
Sozialausgaben, >  
sonst. Personalaufwand >  
Summe Personalaufwand  
Miete>  
Strom, Gas, Beheizung>  
Praxisinstandhaltung, Reparaturen>  
Telefon, Porto>  
KFZ-Kosten, Fahrtspesen>  
Berufsfortbildung, -vertretung>  
Geringwertige Wirtschaftsgüter>  
Buchhaltung, Beratung, Büroaufwand>  
Vertretungshonorar, Werkvertrag>  
Zinsen, Finanzierungsaufwand>  
Kammer, Pflichtvers., Verw.kosten>  
Sonstige Betriebsausgaben>  
Summe sonstiger Betriebsaufwand  
AfA lt. Anlagenverzeichnis> 
Summe unbarer Aufwand  
Summe Betriebsausgaben  
 
Gewinn aus selbständiger Arbeit  

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Basispauschalierung

Insbesondere für einen Spitalsarzt kann die Basispauschalierung eine interessante Alternative zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellen. Soweit der Umsatz nicht mehr als € 220.000,- betragen hat, können Sie statt des Einzelnachweises der Betriebsausgaben das 12%ige Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Berechnungsbasis für die 12% sind die Betriebseinnahmen. Neben der 12%igen Betriebsausgabenpauschale können noch bestimmte zusätzliche Betriebsausgaben wie Krankenversicherungsbeiträge des Arztes an einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger, Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern (Wohlfahrtsfonds). Diese Pauschale ist bei diesen Tätigkeiten oft höher als der Einzelnachweis der Betriebsausgaben. Gehen Sie jedoch in einer späteren Veranlagungsperiode von der Betriebsausgabenpauschalierung auf den Einzelnachweis der Betriebsausgaben über, so ist eine erneute Betriebsausgabenpauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

Schema einer Basispauschalierung

Betriebseinnahmen in tatsächlicher Höhe
- Betriebsausgaben-Pauschale
- Zusätzliche Betriebsausgaben
= Gewinn / Verlust

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Bilanzierung

Nur der Vollständigkeit halber sei auf die Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Bilanzierung, auch doppelte Buchhaltung oder Buchführung genannt, hingewiesen. Ärzte sind als Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet, es besteht jedoch immer die Möglichkeit, freiwillig zu Bilanzierern. Ärzte ermitteln ihren Gewinn fast ausschließlich mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, da die Gewinnermittlung mittels doppelter Buchführung mit erheblichem administrativen Aufwand verbunden ist: Während des Jahres doppelte Erfassung aller Geschäftsvorfälle und das Führen eines Kassabuches. Am Jahresende sind umfangreiche "Bilanzierungsarbeiten" wie die periodengerechte Abgrenzung der Aufwende und Erträge, Durchführung einer Inventur (= Erfassung aller Vermögensgegenstände), Bewertung von halbfertigen Arbeiten (wie Prothesen), usw. All diese administrativen und zeitraubenden Tätigkeiten fallen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung weg.

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Umsatzsteuer

Durch die unechte Befreiung von der Umsatzsteuer für ärztliche Heilbehandlungen hat die Umsatzsteuer für Sie weniger Bedeutung. Unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass Sie für Ihre ärztliche Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Als Ausgleich dafür, dass Sie keine Umsatzsteuer abführen müssen, steht aber auch kein Recht zu, die Umsatzsteuer aus den an Sie gestellten Rechnungen als Vorsteuer abzuziehen. Die unechte Umsatzsteuerbefreiung kommt in folgenden Fällen nicht zur Anwendung (dafür steht jedoch der Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten stehen, zu): Ärztlichen Gutachten, wenn sie nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind das folgende drei Gutachten:

  • Auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft,
  • die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen,
  • psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken.

Seit 1.10.2005 unterliegen zusätzlich folgende Gutachten der 20%igen USt:

  • Das Ausstellen von ärztlichen Bescheinigungen eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,
  • die Erstellung ärztlicher Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen,
  • ärztliche Gutachten über ärztliche Kunstfehler,
  • ärztliche Gutachten, um Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen.

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Praxisgründung und Übergabe einer Praxis

Beim Weg in die Selbstständigkeit stellen sich für einen Arzt eine Reihe rechtlicher und wirtschaftlicher Fragestellungen, die von erheblicher Tragweite sind.

Sei es bei der Neuerrichtung einer Praxis, bei der Übernahme einer bestehenden Ordination oder beim Zusammenschluss mit mehreren Berufskollegen, übernehmen wir gerne die Abklärung des steuerrechtlichen Rahmens.
  • Neuerrichtung einer Praxis
  • Übernahme einer bestehenden Praxis
  • Übergabe einer Praxis
  • Alternativen zur Einzelpraxis
    • Ordinationsgemeinschaft
    • Apparategemeinschaft
    • Gruppenpraxis

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Alternativen zur Einzelpraxis

Durch verschieden enge Kooperationen von freiberuflich tätigen Ärzten können erhebliche Kostenvorteile erzielt werden. Dabei stehen je nach unterschiedlich enger Zusammenarbeit zwischen den Ärzten folgende Gemeinschaften zur Verfügung: Die Ordinationsgemeinschaft, die Apparategemeinschaft oder eine Gruppenpraxis.

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Ordinationsgemeinschaft, Apparategemeinschaft

Von einer Ordinationsgemeinschaft spricht man bei einer Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten, wenn diese die Ordinationsräume gemeinsam nutzen. Werden medizinischtechnische Geräte gemeinsam benutzt, liegt eine Apparategemeinschaft vor. Beide Arten der Gemeinschaften können auch zugleich vorliegen.

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Ertrags- und Kostenverrechung zwischen den Ärzten

Die Ordinations- und Apparategemeinschaft kann lediglich als Kostengemeinschaft aber auch als Ertragsgemeinschaft ausgestaltet sein. Der Erlös aus der ärztlichen Tätigkeit fließt in eine gemeinsame Kasse, aus der auch die Ausgaben bestritten werden. Der Arzt ist dann am verbleibenden Gewinn nach Maßgabe der (gesellschafts-) vertraglichen Vereinbarung beteiligt. In diesem Fall spricht man von einer Ertragsgesellschaft.

Werden nur die Kosten nach einem sachgerechten Schlüssel (in der Regel Umsatz- oder Arbeitszeitschlüssel) gemeinsam getragen, spricht man von einer: Kostengemeinschaft. Zur Bedeckung dieser Kosten werden von den Ärzten laufende Einzahlungen gemacht.

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Wahl der Rechtsform

An Rechtsformen stehen bei der Ordinations- oder Apparategemeinschaft Folgende zur Wahl:
Miteigentumsgemeinschaften, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR), offene Gesellschaft (OG), eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG) in der Form einer offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) oder Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG). Die Gründung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft ist ab 1.1.2007 auf Grund des zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden Unternehmensgesetzbuches (UGB) nicht mehr möglich. Bereits bestehende OEG bzw. KEG haben bis zum 31.12.2009 Zeit, einen Antrag an das Firmenbuch zu stellen, dass sie nun eine OG bzw. KG werden. Die Rechtsform der OG wurde mit dem UGB eingeführt und entspricht der offenen Handelsgesellschaft (OHG) während des Regimes des Handelsgesetzbuches (HGB), das bis zum 31.12.2006 galt.

In der Praxis kommt lediglich die Miteigentumsgemeinschaft, die GesBR, die OG oder KG vor, da lediglich eine vereinfachte Gewinnermittlung in der Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt werden muss. Für die Steuererklärung ist erlassmäßig geregelt, dass die Gewinn- bzw. Verlustanteile ohne Zwischenschaltung einer eigenen Steuererklärung der Gesellschaft in den einzelnen Steuererklärungen der Gesellschafter erfasst werden.
Die weitere Wahl, ob eine Miteigentumsgemeinschaft, eine GesBR oder eine Form OG/KG gegründet werden soll, ist weniger von steuerrechtlichen sondern vielmehr von gesellschafts- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten getragen.

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Gruppenpraxis

Für die engste Zusammenarbeit von Ärzten steht die Gruppenpraxis in der zwingenden Form einer OG (bis 31.12.2006: OEG) zur Verfügung. Hierbei ist die Vergesellschaftung nicht nur auf Ertrags- und Kostenverrechnung beschränkt, sondern das gesamte Gesellschaftsvermögen inklusive des Praxiswerts gehört anteilig den beteiligten Ärzten. Steuerrechtlich hat die Gesellschaft den erzielten Gewinn einheitlich zu ermitteln, sodann ist dieser Gewinn auf die Gesellschafter aufzuteilen. Diese einheitliche Gewinnermittlung auf Gesellschaftsebene und Aufteilung des Gewinnes gesondert auf die Gesellschafter hat durch Abgabe einer Steuererklärung der Gesellschaft zu erfolgen. Die Gesellschaft selbst hat diesen Gewinn jedoch nicht zu versteuern, sondern jeder einzelne Gesellschafter hat seine Gewinnzuteilung in seiner eigenen Steuererklärung aufzunehmen und zu versteuern.

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